Die Verwendung des EU-Bio-Logos und die korrekte Kennzeichnung aller vorverpackten biologischen Lebensmittel in der Europäischen Union ist in den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und Nr. 889/2008 geregelt.
Nicht vorverpackte Biolebensmittel, die in der EU erzeugt wurden, oder Bio-Produkte, die aus Drittländern eingeführt wurden, können freiwillig mit dem Logo gekennzeichnet werden. Trägt ein Produkt das EU-Bio-Logo, dann entspricht es den Anforderungen und Richtlinien des biologischen Sektors, die von der EU festgelegt werden. Das bedeutet, dass mindestens 95% der landwirtschaftlichen Zutaten biologisch sind. Neben dem EU-Bio-Logo findet man Informationen über den Ort der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe und zusätzlich die Codenummer der Kontrollbehörde.
Kriterien und Kontrollen
Landwirte, Verarbeiter, Handel und Importeure müssen nach EU-Verordnungen arbeiten, wenn sie ihre Produkte mit dem EU-Bio-Logo kennzeichnen möchten. Die Betriebe melden und beschreiben ihre Tätigkeit der zuständigen Stelle für Bio-Kontrollen in ihrem Mitgliedsstaat.
In Folge werden diese Betriebe durch eine unabhängige Kontrollstelle überprüft. Bei einem positiven Ergebnis erhalten sie ein Zertifikat und können ihre Produkte als Bio-Erzeugnisse vermarkten. Die Produzenten werden mindestens einmal im Jahr überprüft, um zu garantieren, dass die Bio-Regeln eingehalten werden.
Korrekte Kennzeichnung
Der Code des EU-Bio-Logos besteht aus drei Komponenten:
- AT steht für Österreich, das bedeutet die Kontrollstelle darf in Österreich kontrollieren.
- BIO ist eine Abkürzung, die einen Bezug zur biologischen Landwirtschaft herstellt.
- Der dreistellige Code (000) bezeichnet die jeweilige Kontrollstelle.
Zusätzlich kann ein Bio-Hinweis auf der Lebensmittel-Verpackung angebracht sein:
- aus kontrolliert biologischem Anbau
- aus kontrolliert biologischer Landwirtschaft
- aus ökologischem Anbau
- aus ökologischer Landwirtschaft